Freitag, 3. Februar 2017

Cannabiskonsum und Kraftfahreignung


Robert Bischoff


Schätzungen gehen davon aus, dass zwischen 3 und 5 Millionen Menschen in Deutschland Cannabisprodukte – in Form von Haschisch (Blütenharz) und Marihuana (Blätter und Blüten) – konsumieren. Neben Alkohol und Medikamenten ist Cannabis die am meisten gebrauchte Droge in Deutschland.

Trotzdem ist Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) immer noch verboten. Einen Ausnahmetatbestand stellt die inzwischen legale medizinische Verschreibung dar. Seit dem sogenannten „Haschisch-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 ist eine vorsichtige Liberalisierung in Deutschland zu verzeichnen. In Bezug auf die „Ersttäter“ kann bei Besitz und Erwerb von „geringen Mengen zum Eigenkonsum“ (in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt - in Baden-Württemberg bis maximal 6 Gramm) von der Strafverfolgung abgesehen werden. Von der Justiz hat der „gewöhnliche Kiffer“ deshalb heute nicht mehr allzu viel zu befürchten. Umso mehr fürchtet der Cannabiskonsument aber die Führerscheinstellen, denn Fälle von Cannabisbesitz werden (auch wenn es sich um „geringe Mengen“ handelt) obligatorisch von der Polizei an die Führerscheinstellen der örtlichen Straßenverkehrsämter gemeldet. Diese wiederum leiten bei Cannabisbesitz (häufig auch dann, wenn nicht unter Drogeneinfluss gefahren wurde) ein „Fahreignungsüberprüfungsverfahren“ ein, das in zahllosen Fällen mit dem Entzug des Führerscheins endet (womit nicht selten auch der Verlust des Arbeitsplatzes verbunden ist).

Das Fahreignungsüberprüfungsverfahren kann Urinkontrollen und/oder ein ärztliches Gutachten bzw. eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) beinhalten. Gegen die Anordnung von Urinkontrollen oder einer Fahreignungsbegutachtung kann der Betroffene keine Rechtsmittel einlegen, da die Anordnung der Begutachtung juristisch keinen „selbständigen Verwaltungsakt“ darstellt. Verweigert ein auffällig gewordener Kraftfahrer die Begutachtung, so wird ihm der Führerschein entzogen. Erst wenn die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis aufgrund einer verweigerten oder negativen Begutachtung entzogen hat, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Widerspruch (bzw. Klage vor dem Verwaltungsgericht) angefochten werden. Allerdings haben Rechtsmittel in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Noch wichtiger als der Weg zum Anwalt ist deshalb in den meisten Fällen die Inanspruchnahme von verkehrstherapeutischer Hilfe (z.B. die Beratung bei einer Drogenberatungsstelle oder durch einen Verkehrspsychologen).

In deutlicher Abgrenzung zur damals vorherrschenden Praxis der Straßenverkehrsämter hat das Bundesverfassungsgericht 2002 klar gestellt, dass der einmalige oder nur gelegentliche Konsum oder Besitz von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr für sich genommen kein hinreichendes Verdachtsmoment darstellt, um ein Fahreignungsüberprüfungsverfahren einzuleiten. Die Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung oder von Urinkontrollen ist nur dann rechtmäßig, wenn unter Drogeneinfluss gefahren wurde oder Hinweise auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum vorliegen. In diesen Fällen müssen Cannabiskonsumenten nach wie vor mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Die Straßenverkehrsämter gehen ab einem Wert von 1,0 Nanogramm THC (pro Milliliter Blutserum) von „Fahren unter Drogeneinfluss“ aus.

Rechtsgrundlage für die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Fachliche Grundlage der Fahreignungsbegutachtung (MPU und ärztliches Gutachten), d.h. der Tätigkeit der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung, sind die „Leitlinien für die Begutachtung wegen Drogen- und Medikamentenkonsums“ (Bestandteil der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung) der Bundesanstalt für Straßenwesen sowie die „Beurteilungskriterien“ (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung). Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der geltenden Rechtsprechung sowie der – mitunter differierenden – Verwaltungspraxis der Straßenverkehrsämter.

In den Begutachtungs-Leitlinien heißt es zur Kraftfahreignung von Cannabiskonsumenten:

Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, wenn er Konsum und Fahren trennen kann, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.“ (Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, zitiert nach Schubert et al. 2005, Seite 168)

Fazit

Bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr ist die Fahreignung grundsätzlich gegeben, wenn nicht weitere Eignungszweifel hinzukommen.

Da Cannabis wesentlich länger in Urin und Blut nachgewiesen werden kann als es wirkt (fehlende Identität von Wirkungs- und Nachweiszeit), ist jedoch unklar, wie man sich eine konsequente Trennung von gelegentlichem Konsum und Verkehrsteilnahme in der Praxis konkret vorzustellen hat.

Der regelmäßige Konsum von Cannabis schließt die Fahreignung (auch ohne Verkehrsbezug) aus. Anhand des THC-Abbauproduktes THC-COOH lässt sich nach Auffassung der Straßenverkehrsämter feststellen, ob ein gelegentlicher oder ein regelmäßiger Konsum vorliegt: Die Straßenverkehrsämter gehen in der Regel ab einer Konzentration von 75 Nanogramm THC-COOH (pro Milliliter Blutserum) von einem regelmäßigen Cannabiskonsum aus.

Der bloße Konsum oder Besitz (einmalig oder gelegentlich) von geringen Mengen Cannabis (ohne Verkehrsbezug) reicht nicht aus, um die Einleitung eines Fahreignungsüberprüfungsverfahrens zu rechtfertigen. Im Falle des „Fahrens unter Drogeneinfluss“ ist jedoch grundsätzlich mit der Anordnung einer MPU durch die Führerscheinstelle zu rechnen.



Literatur

Bundesanstalt für Straßenwesen (Hrsg.), Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung; Reihe „Mensch und Sicherheit“, Heft M 115; Bergisch Gladbach 2014.

Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (Hrsg.); Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung. Beurteilungskriterien; 3. Auflage, Bonn 2013.

Schubert, Wolfgang; Schneider, Walter; Eisenmenger, Wolfgang; Stephan, Egon; Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung. Kommentar; 2. Auflage, Bonn 2005.