Mittwoch, 5. November 2025

Bundesanstalt für Straßenwesen: Infoblatt Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung „Cannabis“

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat ein Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) auf den Weg gebracht, das am 1. April 2024 in Deutschland eingeführt wurde. In Artikel 14 des CanG werden die Neuregelungen zu den Fahreignungsfragen bei Cannabiskonsum beschrieben, wobei für Cannabis ein neuer Paragraf in die Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 13a FeV) aufgenommen wurde. Weitere Änderungen der FeV erfolgten durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Aufgrund dieser Neuregelungen bedarf es einer Reihe von Anpassungen z. B. in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (BGL) und den Beurteilungskriterien. Für die Überarbeitung der Beurteilungskriterien sind deren Herausgeber, die Fachgesellschaften Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) und die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) verantwortlich. Da die Regelungen zu Cannabis im Kapitel 3.14 der BGL derzeit nicht mit dem neuen § 13a FeV übereinstimmen, soll dieses Informationsschreiben bis zur Anpassung der BGL eine Hilfestellung bei der Begutachtung von Cannabiskonsumenten bieten. Abhängigkeit von Cannabis Leitsätze Wer von Cannabis abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen von Fahrerlaubnisklassen gerecht zu werden. Zur Diagnostik einer Abhängigkeit, den Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Kraftfahreignung sei in Analogie auf Kapitel 3.13.2 zur Alkoholabhängigkeit verwiesen. Nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen existieren bislang keine toxikologischen Marker (definierte Cannabinoid-Konzentrationen), die auf das Vorliegen einer Abhängigkeit schließen lassen. Sehr hohe THC- oder THC-COOH-Werte können ggf. in den Begutachtungsprozess zur Überprüfung der Fahreignung einbezogen werden. Es lassen sich jedoch keine konkreten Grenzwerte hierzu ableiten. Maßgeblich sind die Umstände im konkreten Einzelfall. Missbrauch von Cannabis - Fehlendes adäquates Trennverhalten Leitsätze Wer - auch ohne abhängig zu sein - über kein adäquates Trennverhalten zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs verfügt, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen von Fahrerlaubnisklassen gerecht zu werden. Für ein adäquates Trennverhalten von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs müssen ein ausreichendes Trennvermögen und eine zuverlässige Trennbereitschaft gegeben sein. Die durch den Substanzeinfluss hervorgerufenen Leistungs- und Wahrnehmungsdefizite sowie eventuelle Veränderungen der Risikowahrnehmung und -bereitschaft müssen eingeschätzt werden können, und es muss beurteilt werden können, ab wann nach Konsumende eine sichere Verkehrsteilnahme wieder möglich ist. Konsumenten müssen auch im berauschten Zustand in der Lage sein, diesen Vorsatz umzusetzen (Trennvermögen) sowie grundsätzlich motiviert und bereit dazu sein, nicht unter einer nicht fernliegenden verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung ein Kraftfahrzeug zu führen und ihr Verhalten an den geltenden Grenzwerten für die Teilnahme am Straßenverkehr auszurichten (Trennbereitschaft). Der Begriff „nicht fernliegend“ definiert dabei einen Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Verkehrssicherheitsrisikos. Nach gängiger Rechtsprechung bedeutet dieser unbestimmte Rechtsbegriff, dass der Risikoeintritt „möglich“ ist, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht „ganz unwahrscheinlich“. Das Erkennen einer nicht fernliegenden verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung bedeutet aus diagnostischer Sicht u. a. auch, dass der Konsument in der Lage sein muss, einen beeinträchtigenden Substanzeinfluss wahrzunehmen und erkennen zu können, wann keine Beeinträchtigungen mehr vorliegen. Indizien für fehlendes adäquates Trennverhalten können in der Begutachtung beispielsweise sein, wenn  ein riskantes Konsummuster vorliegt. Dieses ist durch einen chronischen oder häufig übermäßigen Substanzkonsum, der zu einer ausgeprägten Toleranzbildung (Substanzgewöhnung) führt, gekennzeichnet. Nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen existieren bislang keine toxikologischen Marker (definierte CannabinoidKonzentrationen), die auf das Vorliegen eines riskanten Konsummusters schließen lassen. Auch hohe THC-COOH-Werte lassen nicht per se auf eine regelmäßig übermäßige Substanzaufnahme schließen.  eine häufige Kombination des Konsums mit mindestens einer weiteren psychoaktiven Substanz (inklusive Alkohol) vorliegt. Riskante Konsumformen wie z.B. eine intravenöse Verabreichung sind bei Cannabiskonsumenten nicht bekannt. Die Klärung von Eignungszweifeln bezüglich Art und Umfang des Konsumverhaltens sollte eine klinische Diagnosestellung der Substanzgebrauchsstörung beinhalten. Das ist z. B. der Fall, wenn die Diagnosekriterien für schädlichen Gebrauch nach ICD-10 erfüllt sind. Dabei sind auch die Begleitumstände des Konsums mit zu berücksichtigen wie z.B. besondere Umstände eines Verkehrsdelikts, die auf fehlende Verhaltenskontrolle hindeuten (z. B. das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr trotz deutlicher Anzeichen einer Intoxikation oder die Einbettung des Delikts in eine Reihe substanzunabhängiger Verkehrs- oder Strafauffälligkeiten [mangelnde Regelakzeptanz, mangelnde Impulskontrolle]). Eine Intoxikation kann vorliegen, wenn der Konsument z.B. ausgeprägte Angstzustände aufweist. Eine Intoxikationsbestimmung durch toxikologische Marker (bestimmte Cannabinoid-Konzentrationen) ist derzeit nicht möglich. Ein Verstoß gegen das CanG wie z.B. der Anbau einer vierten Cannabispflanze, die Überschreitung der Besitzmenge oder die Nicht-Einhaltung des Abstandgebotes stellen für sich allein genommen keine Indizien für riskantes Konsumverhalten dar. Ebenso gilt die Mitgliedschaft in einem Cannabisclub nicht als Indiz für regelmäßigen (übermäßigen) Cannabiskonsum und stellt auch nicht ein Indiz für riskantes Konsumverhalten dar. Weiterhin sollten auch die Auswirkungen des Substanzkonsums auf die psychische Leistungsfähigkeit gemäß BGL (Kapitel 2.5) und vor allem bei chronischem Konsum das Auftreten von sonstigen Folgeschäden geklärt werden. Da psychische Erkrankungen Anlass für Drogenkonsum im Sinne einer Selbsttherapie sein können, ist die Diagnostik ggf. vorliegender Komorbiditäten unerlässlich. Zu den Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Kraftfahreignung sei (in Analogie zu Alkohol) auf Kapitel 3.13.1 zu Alkoholmissbrauch verwiesen. Hinzuweisen ist darauf, dass die derzeitigen Drogen-Kursprogramme nach § 70 FeV das Ziel einer stabilen Abstinenz verfolgen. Hier bedarf es in Bezug auf Cannabis einer Überarbeitung / Ergänzung / Neukonzeptionierung (und ggf. Evaluation) der Kurskonzepte, da nun – ähnlich wie bei Alkohol – als Ziel der kontrollierte Umgang mit Cannabis ebenfalls (neben Abstinenz) beinhaltet sein sollte. Bei anderen Substanzen außer Cannabis ist nach wie vor Abstinenz ein Kursziel.

Montag, 20. Mai 2024

"Führerschein (fast) weg? MPU-Ratgeber: Drogen" in siebter aktualisierter Auflage erschienen!

Mehrere Tausend Führerscheine werden jedes Jahr in Deutschland entzogen. In vielen Fällen ist die erfolgreiche Teilnahme an der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) die Voraussetzung für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Knapp 90.000 MPUs werden jedes Jahr in Deutschland durchgeführt. Neben dem Untersuchungsanlass Alkohol bilden die drogenbedingten Auffälligkeiten die größte Anlassgruppe (36 Prozent in 2022). Nicht nur von den Betroffenen wird die MPU häufig als ein „Buch mit sieben Siegeln“ wahrgenommen, und zahlreiche Mythen und Legenden ranken sich um den sogenannten „Idiotentest“. Die Drogen- und Jugendberatungsstelle des AKRM e.V. in Lörrach hat deshalb erstmals im November 2009 unter dem Titel „Führerschein (fast) weg?“ einen Ratgeber für die Drogen-MPU herausgegeben, der eine kompakte, verständliche und preiswerte Einführung in das komplexe Gebiet des Fahrerlaubnisrechts und der Fahreignungsbegutachtung bei drogenbedingten Auffälligkeiten bietet. Der MPU-Ratgeber von Robert Bischoff, Diplom-Sozialarbeiter und Suchttherapeut, behandelt alle Fragen, die im Hinblick auf die Vorbereitung der Drogen-MPU und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis praktisch relevant sind. Zielgruppe von „Führerschein (fast) weg“ sind sowohl (ehemalige) Drogenkonsumenten, die den Führerschein wiedererlangen wollen, als auch professionelle Helfer (Rechtsanwälte, Psychologen, Sozialarbeiter etc.), die in ihrer Arbeit mit dem Thema Führerscheinentzug konfrontiert sind. Am 15. Mai 2024 ist die 7. aktualisierte und überarbeitete Auflage des MPU-Ratgebers erschienen, welche die seit 2023 geltenden Beurteilungskriterien der MPU-Gutacher berücksichtigt (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 4. Auflage, Bonn 2022). Eine aktuelle Beilage zum Thema „Cannabiskonsum und Fahreignung“ behandelt die mit dem neuen Cannabisgesetz (CanG) am 01.04.24 in Kraft getretenen Änderungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), insbesondere den neu eingeführten § 13 a FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Cannabisproblematik). Bestellung: Der 48-seitige MPU-Ratgeber kann über die DROBS Lörrach oder unter der ISBN-Nr. 978-3-00-029047-3 über den Buchhandel bezogen werden.

Samstag, 20. April 2024

Cannabiskonsum und Führerschein: Welche Veränderungen bringt das neue Cannabisgesetz?

In Bezug auf den Cannabiskonsum ist ein Bewusstseinswandel in Gesellschaft und Politik zu verzeichnen, der inzwischen auch zu einer Neubewertung des Cannabiskonsums durch den Gesetzgeber geführt hat. Am 01.04.24 ist das neue Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten, das den Besitz von Cannabis legalisiert. Mit dem Cannabisgesetz wurden auch in Bezug auf das Fahrerlaubnisrecht, d.h. die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Veränderungen vorgenommen. So wurde mit § 13 a (Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik) ein neuer Paragraf in die FeV eingefügt, der speziell die Regelung der „Cannabisproblematik“ zum Inhalt hat. Die wichtigste Änderung ist wohl darin zu sehen, dass gemäß § 13 a FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) erst dann zu fordern ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (wie z.B. das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss) begangen wurden. Mit dem Cannabisgesetz (CanG) vom 01.04.24 ist auch die Neuregelung durch § 13 a FeV in Kraft getreten. Seit dem 22.08.24 gilt außerdem der gesetzliche THC-Grenzwert (3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum), der den Tatbestand des Fahrens unter Cannabiseinfluss neu definiert. In der Vergangenheit war nicht nur von Betroffenen, sondern auch von Fachleuten immer wieder kritisiert worden, dass der bislang geltende "analytische Grenzwert" von 1,0 Nanogramm THC (pro Milliliter Blutserum) viel zu niedrig angesetzt ist, was in der Vergangenheit dazu führte, dass auch THC-Konsumenten, die nicht unter akutem Cannabiseinfluss Auto gefahren sind, mit einem Bußgeldbescheid wegen Fahrens unter Drogeneinfluss bestraft wurden. Zum neuen Grenzwert schreibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf seiner Homepage, dass dieser Wert noch deutlich unterhalb der Schwelle liege, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginne. Durch den neuen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC soll der bislang geltende (zu niedrige) Grenzwert von 1,0 Nanogramm (pro Milliliter Blutserum) korrigiert werden, um zu gewährleisten, dass nicht der Cannabiskonsum per se, sondern tatsächlich nur das Fahren unter akutem Cannabiseinfluss bestraft wird. Wie Bundesverkehrsminister Wissing betonte, gehe es auch darum zu verhindern, dass das neue Cannabisgesetz durch die Hintertür des Straßenverkehrsrechts ausgehöhlt wird. Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren besteht auch zukünftig ein absolutes Cannabis- und Alkoholverbot - der Grenzwert von 3,5 gilt also nicht in diesen Fällen. Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr wird zukünftig härter bestraft: statt 500 Euro Bußgeld (Fahren unter Cannabiseinfluss) sind in diesem Fall 1000 Euro Bußgeld (+ Gebühren) fällig. Ausnahmeregelungen gibt es auch in Bezug auf die medizinische Verschreibung von Cannabis. Was bedeuten die neuen Regelungen in der Praxis? Der neue § 13 a der Fahrerlaubnisverordnung bietet Betroffenen, die erstmals mit Cannabis im Straßenverkehr auffällig geworden sind, gute Ansatzpunkte, um gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nicht-Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtlich vorzugehen. Erstmals auffällige Cannabiskonsumenten haben sicherlich gute Chancen, sich mit rechtlichen Argumenten gegen die MPU-Anordnung zu wehren oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis ggf. rechtlich anzugreifen! Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Führerscheinstellen zukünftig mit THC-COOH-Werten > 75 Nanogramm (pro Milliliter Blutserum), die nach der Daldrup-Regel den "regelmäßigen" (d.h. täglichen oder fast täglichen) Cannabiskonsum beweisen, umgehen werden. Wenn Sie als „Ersttäter“ persönlich von einer MPU-Anordnung betroffen sind, sollten Sie sich auf jeden Fall von einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen und das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten ggf. verweigern! Keinesfalls sollten Sie "freiwillig" auf den Führerschein verzichten, denn durch den "freiwilligen Verzicht" auf die Fahrerlaubnis verschließen Sie sich selbst den Rechtsweg! Doch auch wenn der Führerschein schon weg ist (Entzug oder freiwilliger Verzicht), sind meines Erachtens die Aussichten nicht schlecht, dass Sie als „Ersttäter“ von der Neuregelung durch § 13 a FeV profitieren können und es zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU kommt! Tatsächlich haben einige meiner Klienten aus Lörrach und Freiburg inzwischen auf der Grundlage von § 13 a FeV problemlos (d.h. ohne MPU!) eine neue Fahrerlaubnis erhalten. Dies passiert natürlich nicht automatisch, sondern nur auf Antrag (auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis). Falls Sie den Führerschein verloren haben, weil sie einmalig unter Cannabiseinfluss gefahren sind (und keine weiteren Verkehrsdelikte begangen haben), können Sie mit guten Erfolgsaussichten einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle stellen! Sollte die Führerscheinstelle daraufhin (trotz der veränderten Rechtslage) eine MPU anordnen, bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit, die geforderte MPU zu verweigern. (Die MPU-Anordnung selbst ist nicht rechtsmittelfähig). Die Führerscheinstelle wird dann Ihren Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis höchstwahrscheinlich wegen Nicht-Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens ablehnen. Gegen den Ablehnungsbescheid der Führerscheinstelle können Sie dann aber unter Berufung auf § 13 a FeV ("Ersttäter") Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) einlegen. Die Erfolgsaussichten sollten nicht nur gut, sondern sehr gut sein, wenn durch den THC-COOH-Wert der "Drogenfahrt" dokumentiert ist, dass Sie nur gelegentlich Cannabis konsumiert haben, so dass Ihnen die Führerscheinstelle keinesfalls "Missbrauch" oder gar "Abhängigkeit" unterstellen kann. Wie werden sich die Veränderungen in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) auf die Fahreignungsbegutachtung auswirken? Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bildet den gesetzlichen Rahmen des hierzulande praktizierten Systems der Fahreignungsbegutachtung (MPU und ärztliches Gutachten). Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach 2022) und die Beurteilungskriterien (DGVP und DGVM, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, 4. Auflage, Bonn 2022) bilden die fachliche Arbeitsgrundlage der MPU-Gutachter. Nach § 13 a FeV ist ein ärztliches Gutachten beizubringen, „wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen.“ Ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) ist zu fordern, wenn a) ein ärztliches Gutachten „Anzeichen für Cannabismissbrauch“ feststellt, b) „wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden“ (wie z.B. das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss), c) die Fahrerlaubnis wegen a oder b entzogen war oder d) „sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht“. Der regelmäßige Cannabiskonsum dürfte also für sich genommen zukünftig nicht mehr ausreichen, um eine Fahreignungsbegutachtung anzuordnen. Mit der Ergänzung der FeV durch § 13 a wurde gleichzeitig der Terminus des „regelmäßigen Cannabiskonsums“ aus der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) entfernt. Dies bedeutet, dass der „regelmäßige Konsum“ für sich genommen die Fahreignung nicht mehr grundsätzlich ausschließt. Auch wenn der (fast) tägliche Cannabiskonsum aus psychologischer Sicht als deutlicher Hinweis auf Missbrauch oder gar Abhängigkeit interpretiert werden kann, ist die Gleichsetzung des regelmäßigen Konsums mit einem missbräuchlichen oder gar abhängigen Konsum aus der juristischen Perspektive fragwürdig, wenn nicht sogar unzulässig. In den (noch geltenden) Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung ist jedoch festgehalten, dass der regelmäßige Cannabiskonsum die Fahreignung ausschließt: „Wer regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig) Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.“ (Bundesanstalt für Straßenwesen 2022, 78) Es ist zu erwarten, dass nach der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung in Bezug auf den regelmäßigen Cannabiskonsum geändert werden, um den jetzt vorliegenden Widerspruch zur Fahrerlaubnisverordnung aufzulösen. Eine Änderung der Begutachtungs-Leitlinien müsste in der weiteren Folge dann auch eine Änderung der Beurteilungskriterien nach sich ziehen. Die in Kapitel 2.2.2 „Sonderfall Cannabis“ meines MPU-Ratgebers getroffene Feststellung, dass der regelmäßige Cannabiskonsum die Fahreignung ausschließe, steht deshalb zwar im Einklang mit den (noch) geltenden Begutachtungs-Leitlinien und Beurteilungskriterien der MPU-Gutachter, ist aber aufgrund der oben beschriebenen aktuellen Änderungen der Fahrerlaubnisverordnung eigentlich schon überholt. Wie die Führerscheinstellen die Veränderungen in der FeV umsetzen werden, hängt auch von den politischen Rahmenbedingungen des jeweiligen Bundeslandes ab und ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend einzuschätzen. Noch schwerer zu prognostizieren ist, wann und wie sich die veränderte Gesetzeslage – über eine Anpassung der Begutachtungs-Leitlinien und Beurteilungskriterien – schließlich auf die Praxis der Fahreignungsbegutachtung auswirken wird. In Bezug auf die rechtliche Einordnung des Cannabiskonsums ist derzeit alles im Fluss: weitere Konkretisierungen und Präzisierungen (z.B. durch Durchführungsverordnungen oder Änderungen des Cannabisgesetzes) sind zu erwarten. Auch im Hinblick auf das Thema „Fahreignung von Cannabiskonsumenten“ ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Robert Bischoff (zuletzt bearbeitet am 11.10.24)

Sonntag, 7. Januar 2024

Abstinenznachweise im Rahmen der MPU-Vorbereitung

von Robert Bischoff


Für eine erfolgreiche Teilnahme an der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist es in der Regel nötig, dass der alkohol- bzw. drogenauffällige Kraftfahrer seine Alkohol- und/oder Drogenfreiheit (Abstinenz) nicht erst zum Zeitpunkt der MPU, sondern bereits über einen ausreichend langen Zeitraum vor der MPU nachweisen kann. In Bezug auf den in Ihrem individuellen Fall erforderlichen Zeitraum des Abstinenznachweises sollten Sie sich in jedem Fall fachkundig beraten lassen (MPU-Vorbereitung)!
Neben dem Abstinenznachweis ist die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe zur Vorbereitung auf die MPU dringend anzuraten (Alkohol- bzw. Drogenberatungsstelle, Psychotherapeut, Verkehrspsychologe oder andere fachlich qualifizierte Intervention)!

Abstinenznachweise bei Alkohol

Der Nachweis der Alkoholabstinenz kann durch die Teilnahme an einem EtG-Kontrollprogramm oder Haarproben erbracht werden.

Ethylglucuronid (EtG) ist ein Stoffwechselprodukt, das beim Alkoholabbau im menschlichen Körper entsteht. Der Nachweis von EtG in Urin oder Haaren lässt ab einem bestimmten Schwellenwert auf Alkoholkonsum schließen. Umgekehrt können Sie durch die Teilnahme an einem EtG-Kontrollprogramm mit Urinkontrollen (alternativ: Haarproben) ihre Alkoholabstinenz belegen. Das EtG-Kontrollprogramm kann für 6 Monate (4 Urinkontrollen) oder 12 Monate (6 Urinkontrollen) in Auftrag gegeben werden. In der Regel können auch andere Zeiträume vereinbart werden. Mit einer Haaranalyse können Sie Ihre Alkoholabstinenz für die zurückliegenden 3 Monate belegen.

Erhöhte Leberwerte können einen Hinweis auf Alkoholmissbrauch darstellen. Ein Abstinenznachweis ist durch die Erhebung von Leberwerten (Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, evtl. CDT) nicht zu erbringen!

Abstinenznachweise bei illegalen Drogen

Der Nachweis der Drogenabstinenz kann durch die Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm (Urinkontrollen) oder eine Haaranalyse (1 cm = 1 Monat) erbracht werden. Dabei muss es sich grundsätzlich um ein polytoxikologisches Screening handeln.

Getestet wird auf

  • Cannabinoide
  • Morphin (Heroin, Codein etc.)
  • Methadon
  • Amphetamine incl. Ecstasy
  • Kokain
  • Benzodiazepine

Je nach Vorgeschichte müssen weitere Substanzen getestet werden! So muss z.B. bei einer „Opiatvorgeschichte“ zusätzlich auf Tramadol, Tilidin und Buprenorphin (Subutex, Suboxone) getestet werden (Zusatzstoffe).

Mit einer Haaranalyse kann die Abstinenz von illegalen Drogen für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten (Alkohol: höchstens 3 Monate) belegt werden. So kann z.B. eine einjährige Drogenabstinenz mit zwei Haarproben a 6 cm dokumentiert werden. Allerdings dürfen die Haare nicht chemisch behandelt worden sein.

Nach den Beurteilungskriterien der MPU-Gutachter (BK 4: Beurteilungskriterien, 4. Auflage - siehe Literatur) sind an Drogenkontrollprogramme bestimmte Qualitätsanforderungen entsprechend den Chemisch-Toxikologischen Untersuchungskriterien (sog. CTU-Kriterien) zu stellen:

  1. Die Urinkontrollen müssen kurzfristig und unvorhersehbar anberaumt werden. Zwischen Einbestellung und Urinkontrolle sollten nicht mehr als 24 Stunden liegen.
  2. Der Urin muss unter Aufsicht (Sichtkontrolle) abgegeben werden.
  3. Die zu testende Person muss sich ausweisen (Identitätskontrolle).
  4. Der Urin muss durch ein für forensische Zwecke akkreditiertes Labor untersucht werden.
  5. Das Labor muss sich an den verbindlichen Norm- und Cut-off-Werten orientieren.
  6. Der Kontrollzeitraum ist von vornherein definiert. Einzeltests werden in der Regel nicht akzeptiert.

Abstinenznachweise, welche die CTU-Kriterien erfüllen, werden u.a. von den Begutachtungsstellen für Fahreignung angeboten.

Die Untersuchungsergebnisse des Drogenkontrollprogramms bzw. der Haaranalyse(n) werden in einer Bescheinigung (Zertifikat) festgehalten.

Wichtig: Bevor Sie ein EtG- oder Drogenkontrollprogramm in Auftrag geben oder eine Haarprobe abgeben, sollten Sie sich sicher sein, dass keinerlei Drogen oder deren Abbauprodukte mehr in Ihrem Urin bzw. in Ihren Haaren nachweisbar sind. Wenn Sie z.B. in der Vergangenheit Cannabis konsumiert haben, kann dies im für Sie ungünstigsten Fall bis zu 12 Wochen nachweisbar sein. Zwischen dem Ende des Drogenkontrollprogramms (Vertragsende) und der MPU sollten nicht mehr als 8 bis 10 Wochen vergehen, damit keine Nachweislücke entsteht! Vergehen mehr als 8 bis 10 Wochen, müssen Sie sich darauf einstellen, dass der MPU-Gutachter eine zusätzliche Haarprobe (auf Ihre Kosten) von Ihnen verlangt, damit die Nachweislücke geschlossen werden kann. Sind zum Zeitpunkt der MPU mehr als 4 Monate seit Ende des Drogenkontrollprogramms (Vertragsende bzw. Datum der letzten Haarprobe) vergangen, sind die erbrachten Abstinenznachweise bei der Begutachtung praktisch wertlos, wenn die Nachweislücke nicht geschlossen werden kann (z.B. durch eine Haarprobe).

Die Einnahme von Medikamenten, das Passivrauchen von Cannabis, der Konsum von Mohnprodukten und andere Faktoren können unter Umständen die Testergebnisse verfälschen! Aus diesem Grund werden Sie bei der Abgabe von Urin oder Haaren danach gefragt, ob Sie aktuell Medikamente einnehmen bzw. eingenommen haben. Weitere Informationen können Sie dem Beitrag "Abstinenznachweise bei der Drogen-MPU" entnehmen.



Literatur: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (Hrsg.); Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung. Beurteilungskriterien; 4. Auflage, Bonn 2022.

 

Fragen und Antworten zu Führerscheinentzug, MPU und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Der Verlag für Rechtsjournalismus hat vor kurzem den Ratgeber-Artikel: https://www.bussgeldkatalog.org/mpu/ mit wichtigen und interessanten Fragen aktualisiert. Über diesen Link können Sie zu vielen relevanten Fragen, welche die MPU und damit zusammenhängende Themen betreffen, eine seriöse und zuverlässige Antwort finden!

Freitag, 8. Dezember 2023

Abstinenznachweise bei der Drogen-MPU (gemäß BK 4)

Neben den von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) herausgegebenen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung bilden die von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) herausgegebenen Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung) die Arbeitsgrundlage der Gutachter:innen an den amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung. Im November 2022 wurde die 4. Auflage der Beurteilungskriterien (kurz: BK 4) veröffentlicht, die von der „Ständigen Arbeitsgruppe der DGVP und DGVM zur Weiterentwicklung der Beurteilungskriterien“ (StAB) unter Federführung von Herrn Jürgen Brenner-Hartmann erarbeitet wurde. Nach Ablauf der Übergangsfrist bis Ende Juni 2023 ist davon auszugehen, dass die neuen Beurteilungskriterien in 2024 vollständig umgesetzt werden.

Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, was sich hinsichtlich der bei der Drogen-MPU nachzuweisenden Abstinenzzeiten geändert hat.
Wie bisher muss die Drogenabstinenz durch forensisch abgesicherte polytoxikologische Urin- oder Haarproben entsprechend den Chemisch-Toxikologischen Untersuchungskriterien (CTU-Kriterien), die in den BK 4 enthalten sind, über einen längeren Zeitraum vor der MPU nachgewiesen (dokumentiert) werden.
Relevante Veränderungen in Bezug auf die nachzuweisenden Abstinenzzeiten ergeben sich durch die BK 4 vor allem im Hinblick auf die Hypothesen D 1 und D 2.
Drogenabhängigkeit (Hypothese D 1)
Bei Vorliegen einer (in der Regel durch externe Fachleute diagnostizierten) Drogenabhängigkeit ist von Hypothese D1 auszugehen:
Es liegt eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG, Neuen psychoaktiven Stoffen im Sinne des NpSG oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vor. Eine Entwöhnungsbehandlung oder eine vergleichbare, in der Regel suchttherapeutisch unterstützte Problembewältigung hat zu einer stabilen Drogenabstinenz geführt.“ (BK 4, S. 143)
Bei D 1 ist grundsätzlich sowohl Drogen- als auch Alkoholabstinenz zu fordern (Kriterium D 1.3 N): „Es besteht eine anhaltende und nachvollziehbare Abstinenz von Drogen bei gleichzeitigem Alkoholverzicht.“ (S.150)
D 1.3 N 5. (stationäre Therapie): Bei regulärem d.h. erfolgreichem Abschluss einer stationären Entwöhnungsbehandlung (d.h. Reha Sucht zu Lasten der Rentenversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung) oder ganztägiger ambulanter Entwöhnungsbehandlung (Tagesklinik) muss die Abstinenz – wie bislang auch - über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Abschluss der Maßnahme (d.h. außerhalb beschützter Umgebung) dokumentiert werden (vgl. S. 151).
D 1.3 N 6. (besonders günstig gelagerte Umstände): Bei „besonders günstig gelagerten Umständen (z.B. sehr kurze Phase der Abhängigkeit ohne weitreichende Störung der sozialen Bezüge und ohne wesentliche Persönlichkeitsveränderungen mit intrinsischer Abstinenzmotivation)“ können 6 Monate belegte Abstinenz evtl. ausreichen (vgl. S. 151). Kriterium D 1.3 N 6. gibt den Gutachter:innen die Möglichkeit, im Einzel- und Ausnahmefall von den 12 Monaten belegter Abstinenz nach unten abzuweichen.
D 1.3 N 8. (ambulante Therapie): Bei Durchführung einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung (d.h. Reha Sucht zu Lasten der Rentenversicherung oder der GKV) müssen insgesamt 15 Monate Abstinenz (incl. des Zeitraums der ambulanten Entwöhnung) nachgewiesen werden. (vgl. S. 151)
D 1.3 N 10. („Selbstheiler“): bei Abstinenz „ohne vorherige therapeutische Aufarbeitung der persönlichen Ursachen“ (S. 151) müssen 15 Monate Drogenabstinenz nachgewiesen werden.
D 1.3 N 14. (Alkohol): bei Hinweisen auf Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit (z.B. Mischkonsum von Alkohol und illegalen Drogen, aktenkundigen Trunkenheitsfahrten, Suchtverlagerung auf Alkohol etc.) ist auch der Alkoholverzicht über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor der Begutachtung zu belegen (vgl. S. 152).
Wenn der FFI nicht bereits eine abgeschlossene suchttherapeutische Maßnahme vorausgegangen ist, sind bei Drogenabhängigkeit (D 1) in der Regel 15 Monate belegte Drogenabstinenz zu fordern.
Fortgeschrittene Drogenproblematik (Hypothese D 2)
Hypothese D 2:Es liegt eine fortgeschrittene Drogenproblematik vor, die sich in einer Substanzkonsumstörung, in einem riskanten bzw. polyvalenten Konsummuster oder auch im Konsum hoch suchtpotenter, schwer kontrollierbarer Drogen gezeigt hat. Diese wurde problemangemessen aufgearbeitet und eine Drogenabstinenz wird ausreichend lange und stabil eingehalten.“ (S. 162)
Bei D 2 ist grundsätzlich Drogenabstinenz zu fordern (Kriterium D 2.4 N): „Die Ursachen der Entwicklung des Suchtstoffmissbrauchs wurden in der Regel im Rahmen einer suchttherapeutischen Maßnahme, einer Psychotherapie oder einer anderen fachlich qualifizierten Intervention individuell aufgearbeitet. Dies hat die persönlichen Voraussetzungen für eine stabile Abstinenz geschaffen, die von bereits ausreichender Dauer und nachvollziehbar dokumentiert ist.“ (S. 165)
Bei D 2 ist Alkoholabstinenz nicht zwingend. Kontrolliertes Trinken kann ausreichend sein.
D 2.4 N 12.: „Falls der Klient weiterhin Alkohol konsumiert, finden sich keine Hinweise auf problematische Konsummuster, die sich ungünstig auf die Aufrechterhaltung der Drogenabstinenz auswirken können (vgl. Indikator 8 und Kriterium D 1.3 N, Indikator 14).“ (S. 167)
D 2.4 N 4.: Der Klient kann 12 Monate Abstinenz nach Abschluss der Maßnahme (suchttherapeutische Maßnahme, Psychotherapie oder andere fachlich qualifizierte Intervention) belegen (vgl. S. 166). Diese Konstellation dürfte für die meisten Klient:innen, die sich aufgrund von Führerscheinverlust an die Drogenberatungsstelle wenden, eher unattraktiv sein, da es in diesem Fall mindestens 18 Monate bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis dauert. Es ist anzunehmen, dass durch D 2.4 N 4. die Absolvent:innen von ambulanten und stationären Maßnahmen weitgehend gleichgestellt und „Fehlanreize“, die dazu führen, dass stationäre Therapien nicht angetreten oder bei der MPU verschwiegen werden, beseitigt werden sollen.
D 2.4 N 7. („Standardfall“): Der Klient hat bereits vor oder während der Fahreignungsfördernden Intervention (FFI) damit begonnen, seine Drogenabstinenz zu dokumentieren: in diesem Fall müssen insgesamt 15 Monate Abstinenz (incl. Maßnahme) belegt werden. Mindestens 6 Monate des belegten Abstinenzzeitraums sollen zeitlich nach Abschluss der Maßnahme liegen (vgl. S. 166). Dies dürfte zukünftig der „Standardfall“ bei den fahreignungsfördernden Interventionen der Drogenberatung sein, sofern in der Vorgeschichte keine (regulär abgeschlossene) stationäre oder ambulante suchttherapeutische Maßnahme absolviert wurde.
D 2.4 N 6. (besonders günstig gelagerte Umstände): Bei „besonders günstig gelagerten Umständen (z.B. kurze Phase des Missbrauchs ohne weitreichende Störung der sozialen Bezüge und ohne wesentliche Persönlichkeitsveränderungen mit intrinsischer Abstinenzmotivation)“ können die Gutachter:innen bereits nach mindestens 6 Monaten (nach Abschluss der Maßnahme) von einer stabilen Drogenabstinenz ausgehen (vgl. S. 166). D 2.4 N 6. räumt den Gutachtern einen Ermessensspielraum ein, hinsichtlich der geforderten Abstinenzzeiten im Einzel- und Ausnahmefall nach unten abzuweichen.
D 2.4 N 10. („Selbstheiler“): Bei „fehlender therapeutischer Aufarbeitung“ (S. 166) müssen grundsätzlich 15 Monate Drogenabstinenz belegt werden.
D 2.4 N 8. (Alkohol): bei Hinweisen auf Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit (z.B. Mischkonsum von Alkohol und illegalen Drogen, aktenkundigen Trunkenheitsfahrten, Suchtverlagerung auf Alkohol etc.) ist auch der Alkoholverzicht über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor der Begutachtung zu belegen (vgl. S. 166).
Auch interessant ist D 2.4 N 11.: „Wird zum Ende eines belegten, langfristig stabilen Abstinenzzeitraums vor einer Begutachtung der Fahreignung eine 'rückversichernde' fachliche Beratung in Anspruch genommen, ist diese zeitlich von kurzem Umfang und dient ersichtlich nicht dazu, Einstellungs- und Verhaltensänderungen herbeizuführen, die einer weiteren Stabilisierung bedürften.“ (S. 167)
Fazit: Im Rahmen von Fahreignungsfördernden Interventionen (FFI) der Drogenberatungsstellen dürfte die Empfehlung einer belegten Drogenabstinenz von 15 Monaten zum "Regelfall" werden, sofern der zu belegenden Abstinenz (bei D 1) keine abgeschlossene stationäre suchttherapeutische Maßnahme (Reha Sucht oder tagesklinische Reha Sucht) oder (bei D 2) keine abgeschlossene ambulante suchttherapeutische Maßnahme (ambulante Therapie bei der Drogenberatungsstelle, Psychotherapie, Verkehrspsychologe oder andere fachlich qualifizierte Intervention) vorausgegangen ist. Mindestens 6 Monate der belegten Abstinenz sollten nach Abschluss der FFI dokumentiert sein. Die FFI darf also zeitlich nicht deckungsgleich mit dem zu belegenden Abstinenzzeitraum sein! Die Idee scheint hierbei zu sein, dass der/die Klient:in seine/ihre Stabilität dadurch unter Beweis stellt, dass es ihm/ihr gelingt, die bestehende Drogenabstinenz auch ohne therapeutische Unterstützung aufrechtzuerhalten.

 

Robert Bischoff, Diplom-Sozialarbeiter & Suchttherapeut, Drogen- und Jugendberatungsstelle Lörrach des Arbeitskreises Rauschmittel e.V. (AKRM), zuletzt am 26.02.24 bearbeitet.

 

Quelle: DGVP u. DGVM (Hrsg.), Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, 4. Auflage, Bonn 2022.

Freitag, 25. Juni 2021

Die Kraft des Guten

Zum ersten Todestag von Ekkehard von Braunmühl am 24.06.2021



Kinder wollen nicht auf das Leben vorbereitet werden, sie wollen leben.“

Ekkehard von Braunmühl („Zeit für Kinder“)



Heute vor einem Jahr verstarb Ekkehard von Braunmühl – Begründer der Antipädagogik – im Alter von 79 Jahren an einem Herzinfarkt in Wiesbaden.


Leider habe ich seinerzeit von diesem aus meiner Sicht gravierenden Ereignis (trotz oder wegen der allgegenwärtigen Medienflut) nichts mitbekommen. Denn andernfalls wäre es mir ohne Zweifel ein dringendes Bedürfnis gewesen, mich am Tag der Trauerfeier persönlich von Ekkehard von Braunmühl (kurz: EvB) zu verabschieden. Sorry, Ekki! Ich kann nur hoffen, dass Du mir auch diese letzte „Rüpelhaftigkeit“ (diesmal wenigstens „unverschuldet“) verzeihst!


Am 17. Juni 2021, der merkwürdigerweise der erste Todestag meines langjährigen Freundes Günter war, versuchte ich einem spontanen Impuls folgend Ekki telefonisch zu erreichen. Ekkis Telefonnummer, die ich bei unserer ersten persönlichen Begegnung im Sommer 1980 von ihm erhalten hatte, hat sich (obwohl unsere Telefonate in den letzten zwanzig Jahren leider immer seltener geworden waren) unauslöschlich auf der Festplatte meines Gehirns eingebrannt. Als ich am anderen Ende hörte, dass die Nummer nicht vergeben sei, schwante mir bereits Böses, doch erst die nun unvermeidlich gewordene Internet-Recherche verschaffte mir die schockierende Gewissheit: Ekki (wie seine Freunde ihn nannten) ist tot! Oh nein, mein Gott!


Die Nachricht seines Todes erfüllt mich mit einer unbeschreiblichen Traurigkeit, die sich mit aufsteigenden Erinnerungen und einem Gefühl großer Dankbarkeit zu einem merkwürdigen psychomentalen Konglomerat in mir vereint.


Lieber Ekki, ich bin so wahnsinnig traurig, dass Du nicht mehr da bist und dass ich Dir nicht mehr persönlich sagen konnte, was und wieviel Du mir bedeutest! Ich kann das ohne falsches Pathos so sagen, denn die Begegnung mit Dir hat mein ganzes Leben verändert! Unsere Freundschaft hat nicht nur mein Denken, sondern auch meinen persönlichen und beruflichen Werdegang nachhaltig beeinflusst! Da der Zeitpunkt, der eine persönliche Verabschiedung ermöglicht hätte, unwiederbringlich vergangen ist, möchte ich es wenigstens nicht versäumen, Dir an Deinem ersten Todestag noch ein paar Worte hinterher zu rufen.


Es muss Ende 1979 gewesen sein, als ich das erste Mal von der Antipädagogik hörte. Ich schreibe bewusst „Antipädagogik“ und nicht „Anti-Pädagogik“, um deutlich zu machen, dass EvB die von ihm begründete Antipädagogik nicht als eine neue reformorientierte Schule der Pädagogik, sondern als selbständige Disziplin verstand: sie war das „Gegengift“ (EvB), das nun gegeben werden musste, um das „Gift“ (EvB) der Pädagogik zu neutralisieren, denn die Pädagogik machte aus Kindern „Erziehungsobjekte“ (EvB). Aus der Sicht von Ekkehard von Braunmühl aber sind Kinder keine Erziehungsobjekte, sondern trotz ihrer entwicklungsbedingten Hilfsbedürftigkeit von Anfang an vollwertige Menschen - autonome Subjekte, denen grundsätzlich alle Grundrechte unserer Verfassung (Menschenrechte) zustehen!


1979 wurde ich dreizehn Jahre alt, und ich war infiziert vom Geist der Opposition und Revolution. Obwohl sich die Rauchschwaden der 68er-Revolte längst verzogen hatten und der antiautoritäre Zeitgeist der 60er-Jahre in den 70er-Jahren zunehmend von dem autoritären Gehabe autoritärer und dogmatisch erstarrter Berufsbefreier (die sich in der ML-Bewegung, der RAF und anderen Sekten versammelten) verdrängt wurde, lag das Lebensgefühl von Auf- und Ausbruch, Veränderung und Befreiung noch irgendwie in der Luft und war – zumindest für mich – noch deutlich wahrnehmbar. Auch der „Deutsche Herbst“ und der Suizid der RAF-Führungskader in Stammheim konnten nichts an meiner in dreizehn Jahren gereiften Erkenntnis, dass die Unterdrückung und Ausbeutung des Menschen durch den Menschen auf den Misthaufen der Geschichte gehöre, ändern. Ich ging in die Opposition und war fest entschlossen, mich mit nichts weniger als der Weltrevolution zufrieden zu geben! So fühlte ich mich von emanzipatorischem Gedankengut aller Art geradezu magisch angezogen, was dazu führte, dass ich einen großen Teil meiner Freizeit in einem links-alternativen Buchladen in Wiesbaden (meinem Heimatort) verbrachte, wo ich mich intensiv den Schriften von Marx, Engels, Lenin und Mao sowie anarchistischen Autoren widmete. In eben diesem Buchladen (er hieß damals „Buchladen am Sedanplatz“) stieß ich Ende 1979 auf ein Flugblatt mit dem (selbst mir als angehendem Berufsrevolutionär radikal erscheinenden) Slogan „Erziehung – nein danke!“.


Verantwortlich für das Flugblatt zeichnete ein „Kinder-Aktivierungs-Komitee“ (KAK). Als Kontaktperson fungierte ein gewisser Ekkehard von Braunmühl, der - in fußläufiger Nähe zum Sedanplatz – in der Walramstraße residierte. Nachdem ich das Flugblatt gelesen hatte, stand für mich unverrückbar fest, dass ich diesen Ekkehard von Braunmühl unbedingt kennenlernen musste! In Begleitung eines anderen Jungen, der das elektrisierende Flugblatt ebenfalls gelesen hatte, begab ich mich unverzüglich in die Walramstraße, um Ekkehard von Braunmühl persönlich aufzusuchen. Wir klingelten bei „Braunmühl“, doch leider hatte dieser Braunmühl offensichtlich keine Zeit für uns und fertigte uns an der Gegensprechanlage ab. Wie sich jedoch im Weiteren herausstellen sollte, wurde mein antipädagogisches Engagement durch diese kleine Frustration nur verzögert, nicht aber verhindert.


Wenige Monate später – inzwischen im Jahr 1980 angekommen – traf ich dann auf einem Sommerfest für Kinder (auf dem zum Abenteuerspielplatz umgewandelten Südfriedhof) „zufällig“ auf den leibhaftigen von Braunmühl am Infostand des Wiesbadener Kinderschutzbundes. Diesmal konnte er meiner Bekanntschaft (so gänzlich ungeschützt durch seine Gegensprechanlage) nicht mehr entgehen! Dabei machte ich mir die Tatsache zunutze, dass ich trotz meines zarten Alters von dreizehn Jahren bereits Gewohnheitsraucher war (Mao soll angeblich Kettenraucher gewesen sein), mir den täglichen Zigarettenkonsum aber finanziell nicht leisten konnte. Nachdem ich mich davon überzeugt hatte, dass es sich bei dem vor mir stehenden Mann tatsächlich um Ekkehard von Braunmühl handelte, unterzog ich die Antipädagogik sofort dem „Praxistest“ und fragte EvB nach einer Zigarette. Nachdem dieser mir klaglos eine filterlose „Roth-Händle“ ausgehändigt hatte, kamen wir sofort ins Gespräch über die Antipädagogik und die „Kinderfrage“, die es laut EvB zu lösen gelte. Ich durfte ihn Ekki nennen, und er gab mir seine Telefonnummer. Nach diesem ersten Gespräch war mir bereits klar, dass ich eigentlich doch kein Berufsrevolutionär, sondern lieber Antipädagoge werden wollte. Oder, um genau zu sein: ich war es bereits!


Denn natürlich hatte Ekki (wie meistens) recht: ich war ein autonomes Subjekt! Juchhu!!! Ein Gefühl von Freiheit und die sich verstärkende Sehnsucht nach einem anderen Leben breiteten sich von da an unaufhaltsam in mir aus. Als autonomes Subjekt hatte ich (zu diesem Zeitpunkt noch unbewusst) nur einen Wunsch: der von mir als beengend und engstirnig wahrgenommenen Kleinfamilien-Realität in einem Wiesbadener Vorort so schnell wie möglich zu entkommen!


Von nun an ging ich in jeder freien Minute zu Ekki und diskutierte mit ihm bei zahllosen „Roth-Händle“ (ohne Filter) die Grundfragen des menschlichen Daseins (wie z.B. die Freiheit des Willens oder ob es tatsächlich so etwas wie „Selbstlosigkeit“ geben könne) und natürlich die Antipädagogik. Ekki war unglaublich belesen und verschlang jede Woche mehrere neue Bücher, deren Inhalte er dann referierte und mit mir diskutierte. Er verfügte über ein unglaubliches Wissen und kannte die Pädagogik und Psychologie (einschließlich ihrer Geschichte) vorwärts und rückwärts. Ich las sein populärwissenschaftliches Buch „Zeit für Kinder“, das meinen antipädagogischen Enthusiasmus ins Unermessliche steigerte. Dann kam die „Antipädagogik – Studien zur Abschaffung der Erziehung“ (1975) an die Reihe - eigentlich schwer verdauliche, wissenschaftliche Kost (nicht nur für Dreizehnjährige), doch dank der fast täglichen Diskussionen mit Ekki hatte ich auch daran große Freude!


Mit dem Buch „Antipädagogik“ (1975) war es EvB gelungen, sich in der pädagogischen Fachöffentlichkeit (und darüber hinaus) einen Namen zu machen, obwohl er selbst (trotz fundierter Kenntnisse in Pädagogik, Psychologie & Psychoanalyse, Neurobiologie etc.) meines Wissens nie einen akademischen Abschluss erworben hatte. Es versteht sich von selbst, dass er von der etablierten Pädagogik zunächst auf's Heftigste kritisiert und bekämpft wurde. Das änderte aber nichts daran: EvB hatte es geschafft, dass die akademische Szene ihn zur Kenntnis nehmen musste! Und mehr als das: er wurde gelesen, zitiert, diskutiert! Und auch fast fünfzig Jahre später kommt wohl kaum ein Pädagogik-Student an der Antipädagogik vorbei (ein Professor schon gar nicht!).


Ekki lehrte mich das wissenschaftliche Denken und Argumentieren, lange bevor ich erstmals eine Universität betrat. Doch nicht nur der philosophische und wissenschaftliche Diskurs verband uns, sondern vor allem die „antiautoritäre“ Grundeinstellung. Ich verwende dieses Wort, obwohl Ekki es nicht mochte und die Antipädagogik keinesfalls mit der „antiautoritären Erziehung“ verwechselt sehen wollte. Ekki zog es vor, zwischen „natürlicher“ und „falscher“ Autorität zu unterscheiden. Die „falschen Autoritäten“ waren für ihn diejenigen, die meinten, ihre Autorität aus ihrer Stellung in der gesellschaftlichen Hierarchie – statt aus ihrer Expertise – ableiten zu können. Die „natürlichen Autoritäten“ dagegen hatten es nicht nötig, sich auf ihren Dienstgrad, ihre akademischen Titel oder ihre soziale Stellung zu berufen. Wahrheit und Weisheit sprechen für sich selbst. Die natürlichen Autoritäten haben Autorität, ohne autoritär zu sein - sie strahlen Autorität aus. Der Schüler ist in der Regel selbst klug genug, um zu erkennen, wen er vor sich hat. Und so gibt es für mich bis heute keinen Zweifel daran, dass Ekki eine natürliche Autorität war. Ekki verkehrte mit allen Menschen – auch mit Kindern - „auf Augenhöhe“ und teilte sein breitgefächertes Wissen mit allen, die daran Interesse hatten.


Aus heutiger Sicht scheinen mir vor allem Carl Rogers und die humanistische Psychologie Ekkis Denken stark beeinflusst zu haben. Wie Rogers glaubte auch EvB nicht an „das Böse“. Wir waren nicht naiv und wussten durchaus, dass Menschen (auch) Böses tun (können) und dass die Welt, in der wir lebten, sicherlich nicht die beste aller möglichen Welten darstellte, aber wir glaubten weder an Satan noch an die Erbsünde und hielten den Menschen nicht grundsätzlich für schlecht oder besserungsbedürftig. Hängengeblieben ist bei mir auch der Satz von Ekki, dass „das Böse“ nicht selten die Übertreibung des Guten sei. Wie Carl Rogers waren wir der Auffassung, dass die „bösen“ oder destruktiven menschlichen Tendenzen aus der Unterdrückung des Menschen abzuleiten seien. In diesem Kontext dachten wir jedoch weniger an den globalen Kapitalismus, als vielmehr an die Degradierung von Kindern zu „Erziehungsobjekten“, die nicht nur verhindert, dass wir als Erwachsene unser volles Potential entfalten, sondern auch zur Pervertierung der ursprünglich prosozialen Ausrichtung des menschlichen Lebewesens führen kann. Oder, um es mit den Worten von Carl Rogers zu sagen: „Es wird hypostasiert, daß der Mensch ebenso wie jeder andere lebende Organismus, sei es nun Pflanze oder Tier, eine inhärente Tendenz zur Entfaltung aller Kräfte besitzt, die der Erhaltung oder dem Wachstum des Organismus dienen. Wenn diese Tendenz nicht behindert wird, bewirkt sie verläßlich beim Individuum Wachstum, Reife und eine Bereicherung des Lebens.“ (Rogers 1977, S. 41) Rogers nannte dieses angeborene Streben des Organismus die Aktualisierungs- oder Selbstverwirklichungstendenz (vgl. ebenda). Zu den destruktiven Tendenzen des Menschen schreibt Rogers: „Es bedarf kaum eines besonderen Hinweises darauf, daß unzählige Umweltfaktoren den menschlichen Organismus auch darin hindern können, sich von seiner Aktualisierungstendenz leiten zu lassen. Seine physische und psychologische Umgebung kann sich in der Weise auswirken, daß seine Aktualisierungstendenz gehemmt oder vollkommen blockiert wird; daß sie nur noch auf verzerrte, absonderliche oder 'anomale' Weise geäußert werden kann; daß sie sich in sozial destruktive statt in konstruktive Bahnen ergießt.“ (ebenda).


Doch bei aller Begeisterung für den philosophischen Diskurs und die Veränderung der Welt ging es EvB vor allem um die Veränderung der Lebenswirklichkeit von Kindern. Auch in diesem Punkt traf ich mich mit EvB, weshalb ich darauf drängte, sich mit der „antipädagogischen Aufklärung“ (EvB) nicht nur an Erwachsene, sondern auch direkt an das unterdrückte Subjekt zu wenden. Ich knüpfte deshalb an Ekkis Idee vom „Kinder-Aktivierungs-Komitee“ (KAK) an, das ich mit Ekkis Segen in Kinder-Aktions-Komitee (KAK) umbenannte, weil der alten Bezeichnung aus meiner Sicht ein pädagogischer und missionarischer Beigeschmack anhaftete. Mit meinem ersten selbst verfassten Flugblatt, das ich mit Hilfe von gleichgesinnten Kindern und Jugendlichen in einer Auflage von 5000 Exemplaren vor allen Wiesbadener Schulen verteilte, trat das KAK erstmals öffentlich in Erscheinung. Das Flugblatt adressierten wir vordergründig an die Eltern („An alle Eltern – nicht für Zöglinge – strengstes Jugendverbot – gleich zuhause abliefern“), um uns den Reiz des Verbotenen zunutze zu machen. Dieses Flugblatt mag, aus dem Abstand von 40 Jahren betrachtet, vielleicht fragwürdig oder gar skurril erscheinen, doch eines stand fest: damit erreichten wir für unser antipädagogisches Anliegen die öffentliche Aufmerksamkeit, die wir anstrebten! Das Flugblatt führte zu einem lokalen Skandal, der sich auch in der Wiesbadener Presse widerspiegelte. Über mehrere Tage erschienen Artikel und Leserbriefe im „Wiesbadener Kurier“ und „Wiesbadener Tagblatt“. Der damalige CDU-Stadtverordnete Hans-Peter Thurn bezeichnete das Flugblatt als „unglaubliche Hetze gegen Erziehung und Familie“. Der Inhalt des Flugblatts – so Thurn – verstoße klar gegen Artikel 6 des Grundgesetzes. Bei den Verfassern des Flugblatts handele es sich um „offensichtlich fehlgeleitete Jugendliche“. Als publik wurde, dass das Flugblatt auch in der Stadtbücherei ausgelegen hatte, schwappte der Skandal auf die politische Ebene über, und die CDU forderte Konsequenzen für den Leiter der Stadtbücherei. Nur die damals neue Partei (die „Grünen“) verteidigte uns (alle Zitate aus „Wiesbadener Tagblatt“ vom 03.09.1980). Das KAK konterte: „Schließt die Stadtbücherei! Bildung ist gefährlich. Information schadet der Autorität. Eltern! Laßt Eure Kinder nicht in die Stadtbücherei. Dort lauert Aufklärung!“ Aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung nutze ich die Gelegenheit und bekenne mich heute, am ersten Todestag von EvB, schuldig: ja, ich war einer dieser „offensichtlich fehlgeleiteten Jugendlichen“ - vermutlich der schlimmste von allen!


Aus dem KAK ging 1981 der (von Karlo Heppner und mir gegründete) Wiesbadener „Kinderfrühling“ hervor, der u.a. durch Schulzeugnis-Vernichtungsaktionen („ein Zeugnis ist nur ein Wisch – zerreißt es!“) gleichermaßen berüchtigt wurde.


Nachdem ich den antipädagogischen Freiheitskampf in den Jahren 1980/81 mit der mir damals eigenen revolutionären Unerbittlichkeit geführt und mich mit allen (greifbaren) Autoritäten gründlich angelegt hatte, war auch das Verhältnis zu meinen Eltern (von der Schule ganz zu schweigen!) am Tiefpunkt angelangt, so dass ich schließlich in einer hier namentlich nicht genannt werden wollenden Besserungsanstalt für „schwer erziehbare“ Jugendliche landete. Allerdings fand mein rebellischer Geist auch in dieser Institution – Ekki hätte sie wohl eher als „Folterkeller“ bezeichnet – keine Ruhe.


Wie es im weiteren Existenzvollzug dann doch noch dazu kommen konnte, dass ich ein „anerkanntes Mitglied der Gesellschaft“ und schließlich von den zuständigen Autoritäten sogar durch einen akademischen Grad (Diplom-Sozialarbeiter) geweiht wurde, ist eine andere Geschichte und auch mir ein Rätsel geblieben. Die Vorsehung wird wissen, warum alles so kommen musste.


Apropos akademische Weihen: ich blieb mit Ekki in Kontakt. Als es soweit war, bat ich ihn, meine Diplomarbeit sprachlich zu korrigieren. Denn auch das hatten wir gemein: wir waren „Sprach-Freaks“ und hatten ein libidinöses Verhältnis zum Denken und zur (deutschen) Sprache. Dass ich in meiner (sich an das Studium der sozialen Arbeit anschließenden) Karriere als Drogenberater und Suchttherapeut nicht als Verhaltenstherapeut endete, sondern mich in meiner psychotherapeutischen Ausbildung schließlich für den personen- bzw. klientenzentrierten Ansatz von Carl Rogers entschied, habe ich (auch) Ekki zu verdanken. Danke für alles, Ekki!!! Für mich bist Du unsterblich!


Ekkehard von Braunmühl ist tot – es lebe das freie und selbstbestimmte Subjekt (unabhängig von Alter, Geschlecht, Hautfarbe, sozialer Kaste etc.)!


P.S. Dass der vorliegende Nachruf wegen der Scheiß-Klammern nicht gerade leicht zu lesen ist, ist nicht meine Schuld. Das verdanken Sie Ekki!


Robert Bischoff




Literatur


Wer sich nicht mit diesem (sehr persönlichen) Nachruf zufriedengeben möchte, sondern neugierig geworden ist, was denn nun Antipädagogik eigentlich genau ist, dem seien die Werke von Ekki ans Herz gelegt. Hier meine persönlichen Buchempfehlungen (die Beherzigung der angegebene Reihenfolge erleichtert möglicherweise die Lektüre):


Zeit für Kinder (1978)

Antipädagogik – Studien zur Abschaffung der Erziehung (1975)

Zur Vernunft kommen – eine Anti-Psychopädagogik (1990)

Was ist antipädagogische Aufklärung? - Missverständnisse, Missbräuche, Misserfolge der radikalen Erziehungskritik (1997)


Rogers-Zitate aus: Carl Rogers, Therapeut und Klient (1977), deutsche Übersetzung, 14. Auflage, Frankfurt am Main 1999.

 

Anmerkung von RoB: Den vorliegenden Nachruf habe ich anlässlich des ersten Todestages von EvB auf meiner Facebook-Seite gepostet, bevor er im Juli 2021 (leicht bearbeitet) im "unerzogen-magazin" Nr. 2/2021 veröffentlicht wurde.