Samstag, 2. Juli 2016

Substitution und Führerschein


Vorbemerkung: Bei dem nachstehenden Beitrag handelt es sich um einen überarbeiteten Auszug aus „Führerschein (fast) weg? MPU-Ratgeber: Drogen“ von Robert Bischoff, 4. Auflage, Lörrach 2015.
Die ärztliche Behandlung mit Ersatzdrogen (Substitution) schließt nicht grundsätzlich die Fahreignung aus:
Die Behandlung eines Bewerbers mit Methadon (Polamidon) schließt nicht ohne weiteres die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Die nachgewiesene Freiheit vom Beikonsum anderer psychotroper Substanzen kann eine positive Beurteilung erlauben (OVG Hamburg, Beschl. vom 6.12.1996 — OVG Bs VI 214/96, DAR 1997, 162).“ (Kirchner 2002, 117)
Das vorstehende Zitat bezieht sich natürlich auch auf die Substitution mit Buprenorphin (Subutex/Suboxone).
Ist bei der Führerscheinstelle aktenkundig, dass Sie Substitutionsmittel einnehmen, müssen Sie jedoch auf jeden Fall mit der Anordnung einer MPU rechnen.
Angesichts der strengen Maßstäbe, welche die Gutachter an Substituierte anlegen, ist eine positive Beurteilung im Rahmen der MPU in den meisten Fällen allerdings eher unwahrscheinlich:
Bei i.v.-Drogenabhängigen kann unter bestimmten Umständen eine Substitutionsbehandlung mit Methadon indiziert sein. Wer als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert wird, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören u.a. eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, incl. Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie (gemeint ist die Substitutionsbehandlung — Anmerkung von Robert Bischoff), der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit.“ (Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, zitiert nach Schubert et al. 2005, 168)
Ist der Konsum von Substitutionsmitteln aktenkundig, wird die zuständige Führerscheinstelle eine MPU veranlassen, um abzuklären, ob die Fahreignung im Einzelfall möglicherweise doch gegeben ist. Das vorstehend angeführte Zitat aus den Begutachtungs-Leitlinien macht jedoch deutlich, dass die Gutachter an Substituierte sehr hohe Anforderungen stellen, die schon allein aus praktischen Gründen nur sehr schwer zu erfüllen sind. Deshalb ist auch nur in seltenen Ausnahmefällen mit einem für die Betroffenen positiven medizinisch-psychologischen Gutachten zu rechnen.
Die geforderte „Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf den Cannabis- und Alkoholgebrauch, der jedoch von den substituierenden Ärzten häufig nicht als „Beigebrauch“ gewertet und deshalb nicht dokumentiert wird. Wenn Sie sich als Substituierter einer MPU unterziehen wollen bzw. müssen, sollten Sie parallel zur Substitution an einem Drogenkontrollprogramm teilnehmen, da die Urinkontrollen der substituierenden Ärzte meistens nicht den Chemisch-Toxikologischen Untersuchungskriterien entsprechen. Im Rahmen des einjährigen Drogenkontrollprogramms (siehe Anmerkung 1) muss bei Substitution neben den gängigen Substanzen auf weitere Opioide (Buprenorphin, Tramadol, Tilidin u.a.) getestet werden.
Bei Methadon-Substitution sollte die Dosis 60 mg Methadon pro Tag nicht überschreiten (vgl. DGVP und DGVM 2013, 176). Für Buprenorphin (Subutex und Suboxone) wurde bislang keine Höchstdosis festgelegt.
Außerdem sollten Sie Ihre Alkoholabstinenz durch die Teilnahme an einem EtG-Kontrollprogramm dokumentieren. EtG- und Drogenkontrollprogramm können auch miteinander kombiniert werden. Darüber hinaus ist es dringend erforderlich, bei der MPU einen schriftlichen Nachweis über die Teilnahme an psychosozialen Begleitmaßnahmen (Beratung bei der Drogenberatungsstelle oder Psychotherapie) vorzulegen. Auch Bescheinigungen z.B. von Arbeitgebern oder (ehemaligen) Bewährungshelfern, die eine soziale Reintegration belegen, können hilfreich sein.
Nach den neuen Beurteilungskriterien (3. Auflage 2013) kann der MPU-Gutachter eine Nachuntersuchung (erneute MPU nach ein oder zwei Jahren) oder eine „weitere Verlaufskontrolle“ (z.B. halbjährliche Bescheinigungen des behandelnden Arztes oder weitere Abstinenznachweise zur Vorlage bei der Führerscheinstelle) empfehlen (vgl. DGVP und DGVM 2013, 178). Diese neue Regelung birgt für Substituierte das Risiko in sich, dass die „Substitutions-MPU“ zur kostspieligen und nervenaufreibenden „Dauerüberprüfung“ wird!


Anmerkungen:
  1. Drogenkontrollprogramm: Ein Drogenkontrollprogramm mittels Urinkontrollen wird bei der MPU nur dann anerkannt, wenn die Chemisch-Toxikologischen Untersuchungskriterien (CTU-Kriterien) erfüllt sind, die einen wichtigen Bestandteil der Beurteilungskriterien der MPU-Gutachter darstellen (siehe DGVP und DGVM 2013):
  • Es erfolgt eine kurzfristige und unvorhersehbare Einbestellung (am Tag vor der Urinkontrolle)
  • Die Abgabe des Urins erfolgt unter Aufsicht (Sichtkontrolle)
  • Die Identität der zu testenden Person wird geprüft (Personalausweis).
  • Es erfolgt eine quantitative Analyse über das „gesamte“ Drogenspektrum (Cannabinoide, Opiate, Methadon, Amphetamine incl. Ecstasy, Kokain, Benzodiazepine).
  • Die Untersuchung der Probe findet in einem für forensische Zwecke akkreditierten Labor statt.
  • Das Labor muss sich an den verbindlichen Schwellenwerten orientieren.
  • Der Kontrollzeitraum ist von vornherein definiert und umfasst bei Substituierten 6 Urinkontrollen in 12 Monaten. Alternativ sind auch zwei Haarproben (a 6 cm Länge) möglich.
Leider entsprechen die Urinkontrollen der substituierenden Ärzte meistens nicht den CTU-Kriterien.


  1. EtG-Kontrollprogramm: Ethylglucuronid (EtG) ist ein Stoffwechselprodukt, das beim Alkoholabbau im menschlichen Körper entsteht. Das EtG-Kontrollprogramm funktioniert wie ein Drogenkontrollprogramm (siehe oben) und eignet sich als Abstinenznachweis in Bezug auf Alkohol. Auch ein EtG-Kontrollprogramm muss die CTU-Kriterien (siehe Anmerkung 1) erfüllen.


Literatur:
Bundesanstalt für Straßenwesen (Hrsg.), Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung; Reihe „Mensch und Sicherheit“, Heft M 115; Bergisch Gladbach 2014.
Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (Hrsg.); Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung. Beurteilungskriterien; 3. Auflage, Bonn 2013.
Kirchner, Hermann; Die neue Fahrerlaubnisverordnung; Gesetzestext mit Kommentar; Neuwied, Kriftel 2002.
Schubert, Wolfgang; Schneider, Walter; Eisenmenger, Wolfgang; Stephan, Egon; Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung. Kommentar; 2. Auflage, Bonn 2005.

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